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Rechtliche Bestimmungen

Kleines Radsportrecht

Hier findest du Informationen zu rechtlichen Bestimmungen im Radsport sowie Kontakte zu Rechtsanwält:innen in Österreich, die sich speziell mit der Thematik Radsport beschäftigen. 

Die nachfolgende Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen für den Radsport auf Straßen, Wegen und im Gelände ist bewusst auf eine Seite gekürzt und minimiert, um im Schaukasten des Vereins, auch anderen die Möglichkeit zu geben die wichtigsten Bestimmungen zu lesen.

Bitte immer die kompletten und jeweils aktuell gültigen Bestimmungen der StVO beachten!

Aktualisierter Standpunkt Cycling Austria zur Frage der Definition des Rennlenkers und anderer Bestimmungen der StVO/FVO für Rennfahrräder

Zielsetzung: Die Vorschläge zur Änderung der FVO sollen

  1. technisch notwendige Anpassungen (wie das Streichen der maximalen Felgenbreite) beinhalten,
  2. klar erkennbare und aus der Verwendung im Sport logisch ableitbare Definitionen zulassen, um Behördenaufwand und Gerichtsverfahren zu reduzieren,
  3. in der Notwendigkeit der Senkung von Unfallzahlen begründbar sein,
  4. keine Verschlechterungen für den Radsport in Österreich bewirken.

Die Bestimmungen des § 66, Abs. 2 StVO - Fahrradverordnung, wonach ein Rennfahrrad ein Gewicht unter 12 kg haben muss, ist auch in Zukunft gut anwendbar und erlaubt auch weiterhin die Verwendung alter Rennräder oder moderner Gravelbikes als Rennfahrräder.

Die äußere Felgenbreite von maximal 23 mm wird schon seit einiger Zeit von den bei UCI-Rennen erlaubten Rädern überschritten und ist deswegen nicht mehr Stand der Technik. Alle damit befassten Stellen im Unterausschuß Radverkehr des Verkehrsministeriums befürworten eine Streichung dieser Bestimmung.

Eine Reduzierung des minimalen äußeren Felgendurchmessers auf 26“ wurde durch die ARGE Fahrrad eingebracht und dem wird seitens Cycling Austria zugestimmt. Noch kleinere Felgendurchmesser würden aber „Kinderrennräder“ auf die Straße bringen, deswegen sind die mindestens 26“ bzw. 559mm äußerer Felgendurchmesser ausreichend.

Die Definition des Rennlenkers als Straßenrennlenker in seiner klassischen, nach vorne unten gebogenen Form (siehe auch Kaltenegger, KfV und ZVR 2/2002), soll für die beiden StVO-Ausnahmebestimmungen für "Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern" klar als solche definiert werden, weil auch gemäß UCI-Reglement nur solche Rennlenker in Wettkämpfen mit Massenstart auf öffentlichen Straßen vorgesehen und erlaubt sind.

Eine Aufweitung dieser Bestimmung auf alle in Radrennen verwendeten Lenker – wie sie seit der offeneren Auslegung des BMVIT 2012 (auf Antrag ÖRV) teilweise möglich ist - würde, bei den aktuell verwendeten Lenkerbreiten von bis zu 80cm nicht nur das Fahren in der klassischen Radgruppe (Peloton, Pulk) sondern auch das Überholen für Kfz mit den neu vorgeschriebenen Seitenabständen erschweren. Es wäre auch kontraproduktiv für die gegenseitige Akzeptanz Kfz- und Radverkehr. 

Weil auch der Wettkampfort für Räder mit Zeitfahr- und Triathlonlenker die Straße (Fahrbahn) ist, ist auch mit diesen Rädern ein wettkampfähnliches Training auf der Straße/Fahrbahn notwendig. Wo aber neben der Fahrbahn verpflichtend zu benutzende Radfahranlagen (rundes Schild) verlaufen, müssten Zeitfahr- und Triathlonräder diese benutzen. Dagegen spricht nicht nur die mit diesen Rädern üblicherweise gefahrene Geschwindigkeit, sondern vor allem auch die spezielle Position am Rad und am Lenker, welche zb. ein bremsbereites Fahren zumindest erschwert.

Weil aber die Rennfahrradbestimmungen derzeit zwingend mit beiden StVO-Ausnahmebestimmungen verbunden sind, nämlich dem Nebeneinanderfahren bei Trainingsfahrten und der Nichtbenutzungspflicht von Radwegen, regt Cycling Austria eine Splittung dieser Rennfahrräder in der FVO wie folgt (ohne juristisch korrekte Ausformulierung) an:

Anregung Cycling Austria zur Anpassung der Fahrradverordnung bezüglich der Definition Rennfahrräder:

Fahrradverordnung

§ 4. (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg,

2. a mit nach vorne und unten gebogenem Rennlenker für die beiden Ausnahmebestimmungen für Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern gemäß §68 Abs 1 und 2, oder

2. b mit einem Zeitfahrlenker mit mindestens 240mm (*) langem Zeitfahr- bzw. Triathlonaufsatz für die Ausnahmebestimmungen für Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern gemäß §68 Abs 1

*gemessen vom hinteren Ende der Unterarmauflage bis zum vordersten Punkt des nach vorne geschlossenen Lenkeraufsatzes

3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 559 mm

(2) Rennfahrräder dürfen bei Tageslicht und guter Sicht ohne die in § 1 Abs 1 Z 2 (bei Trainingsfahrten auf der Fahrbahn) und Z 3 bis 8 der Fahrradverordnung genannte Ausrüstung verwendet werden.

Ergänzend spricht sich Cycling Austria dafür aus, wie auch in der Schweiz die im § 1 Abs 1 Z 7 vorgeschriebenen Rückstrahler an den Pedalen für Rennpedale (in der Form von Systempedalen bzw. Klickpedalen) wegen der dort technisch nicht möglichen Anbringbarkeit von Reflektoren zu streichen oder zumindest durch eine sichtbare gleichwertige Einrichtung im Bereich des Fußes (an Schuh oder Bekleidung) zu ersetzen.

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mit speziellem Fokus auf Radfahren, Radsport & Sportrecht

Erreichbarkeit Geschäftsstelle

Wir bitten euch, Lizenzanträge rechtzeitig vor den Feiertagen einzureichen, um Verzögerungen oder Komplikationen zu vermeiden.

 Die Geschäftsstelle von Cycling Austria ist an folgenden Tagen nicht besetzt:

  • 24. – 26.12.2025

  • 31.12.2025 – 01.01.2026

  • 06.01.2026

 Zwischen den Feiertagen sind wir für dringende Anliegen bis mittags erreichbar. Vielen Dank für euer Verständnis.

Wir wünschen euch eine schöne Adventzeit!