Information zur Teilnahme bei Touristikveranstaltungen

Die Grundlage für das Reglement von Cycling Austria bildet jenes des Weltradsportverbandes (UCI), welches unter Punkt 1.2.019 ausführt, dass Lizenzinhaber:innen nicht an einer Veranstaltung teilnehmen dürfen, die weder beim nationalen Verband und/oder der UCI gemeldet sind.
Weiters ist der jeweilige nationale Verband als auch die UCI berechtigt, Sondergenehmigungen auszustellen, damit Fahrer:innen bei etwaigen Veranstaltungen teilnehmen dürfen.
Die UCI gibt Strafen für Einzelfahrer:innen von 100 CHF bis hin zu 100.000 CHF und einer 12-monatigen Sperre vor. Für UCI-Teams werden Strafen von 500 CHF bis hin zu 200.000 CHF und dem Entzug der Teamlizenz angeführt.
Das UCI-Reglement 1.2.019 ist NICHT mit dem Zusatz (N) gekennzeichnet und MUSS somit von den nationalen Verbänden übernommen werden.
In Anlehnung an das UCI-Reglement, regelt Cycling Austria wie folgt:
Grundsätzlich dürfen Lizenznehmer:innen nur in der jeweiligen Lizenzkategorie gemäß ihrer Lizenz starten, eine Cycling 4 All Veranstaltung ist eine Mischform mehrerer Kategorien, Geschlechter bzw. lizenzierten und unlizenzierten Fahrer:innen.
Lizenznehmer:innen (mit Ausnahme von Fahrer:innen der Kategorie Master und Amateure) dürfen bei drei gemeldeten Touristikveranstaltungen pro Jahr teilnehmen (Sondergenehmigung gemäß UCI, die durch den nationalen Verband erteilt werden kann). Gemeldete Touristikveranstaltungen (Cycling 4 All) sind im Kalender von Cycling Austria ersichtlich. Jene Veranstaltungen die NICHT im Kalender von Cycling Austria ersichtlich sind, sind somit NICHT gemeldet und dürfen von Lizenznehmer:innen nicht bestritten werden.
Lizenznehmer:innen dürfen außerhalb der Wertung bei nicht gemeldeten Touristikveranstaltungen teilnehmen, sofern sie nicht im Tagesergebnis geführt werden und das Rennen nicht beeinflussen (Teilnahme ohne Zeitnehmung z.B. als Marketingmaßnahme oder zu vergleichbaren Zwecken).
Das aktuell gültige Reglement ist zu jeder Zeit auf der Homepage von Cycling Austria einsehbar. Zumindest einmal pro Jahr (Jahreswechsel) werden alle Änderungen der UCI auch im nationalen Reglement übernommen. Diese umfangreicheren Reglementänderungen werden per Homepagebericht, Newsletteraussendungen und Social Media Beiträgen kommuniziert. Kleinere Anpassungen werden ebenfalls während des laufenden Jahres entsprechend kommuniziert.
Für Reglementänderungen ist der Cycling Austria Sportausschuss zuständig.
Reglementänderungen können formlos unter
Jede/r Lizenznehmer:in nimmt mit Beantragung seiner/ihrer Lizenz das aktuelle Reglement zur Kenntnis und akzeptiert dieses.
Eintragung einer Touristikveranstaltung (Cycling 4 All) im Terminkalender von Cycling Austria
Jede bei der UCI/Cycling Austria anerkannte Disziplin kann als Bewerb in den Kalender eingetragen werden.
Die Eintragung einer Cycling 4 All Veranstaltung für Cycling Austria Mitgliedsvereine ist mit einer Terminkalendergebühr in Höhe von € 60,-- pro Eventtag verbunden.
Unternehmen bzw. Vereine, die nicht Mitglied bei Cycling Austria sind, müssen eine Veranstalterlizenz lösen. Diese kostet €550,-- pro Jahr.
Verpflichtungen/Kosten für die Veranstaltung
Mit der Meldung einer Veranstaltung bei Cycling Austria entstehen für den/die Veranstalter:in keine weiteren Verpflichtungen oder Kosten, ausgenommen die Kalendergebühr von € 60,-- pro Veranstaltungstag. Sollten auf Wunsch des Veranstalters ausgebildete Rennkommissar:innen oder Motorrad-Securities eingesetzt werden, ist zusätzlich ein Beitrag von € 2,-- pro Teilnehmer:in für die Nachwuchsförderung an Cycling Austria abzuführen.
Anti-Doping
Mit der Eintragung der Veranstaltung in den Kalender von Cycling Austria erhält die nationale Anti-Doping Agentur (NADA) die Möglichkeit, Dopingkontrollen bei allen Teilnehmer:innen (unabhängig der Staatsangehörigkeit) und ohne zusätzliche Kosten für den/die Veranstalter:in, durchzuführen.
Ist die Veranstaltung NICHT im Kalender von Cycling Austria eingetragen, hat die NADA kein Recht, die Teilnehmer:innen zu kontrollieren. Eine Ausnahme besteht, wenn der/die Veranstalter:in die NADA auf eigene Kosten mit der Durchführung von Dopingkontrollen beauftragt.
Generelles zur Eintragung einer Cycling 4 All Veranstaltung in den Kalender von Cycling Austria
- Sichtbarkeit einer Veranstaltung durch die Eintragung in den Cycling Austria Kalender
- Cycling 4 All Veranstaltung die offiziell Cycling Austria angehört
- Möglichkeit einer Homologierung der Rennstrecke (Prüfung der Rennstrecke aus fachlicher Sicht - teilweise bei Behörden erforderlich)
- Zugriff zu ausgebildeten, lizenzierten Rennkommissar:innen und Motorrad-Securities. Diese Personen/Motorräder sind im Rennen versichert
- Cycling Austria ist Anlaufstelle zu Haftungs-, Versicherungs- und Teilnahmebedingungen. Zugriff zu Textbausteinen, Versicherungen, Standardabläufen, Cycling 4 All Reglement
- Teilnahmemöglichkeit von Lizenznehmer:innen (Hinweis auf Ausnahmen - 3x etc.)
- Möglichkeit zum Funkgeräte Service, Ärztepool, Veranstalterleitfäden, etc.
Klarstellungen
Die Sondergenehmigung, dass Lizenznehmer:innen bei max. drei Touristikveranstaltungen pro Jahr starten dürfen, ist seit vielen Jahren bekannt. Mit dem Jahreswechsel 2025-2026 wurde jener Passus ergänzt, wonach diese drei Ausnahmestarts pro Jahr ausschließlich bei gemeldeten Touristikveranstaltungen bzw. Cycling 4 All Veranstaltungen Gültigkeit haben.
Beim erstmaligen Verstoß gegen diese Regelung wurde durch den ÖRV-SPAU eine Entscheidung zugunsten der Athlet:innen getroffen und lediglich eine Verwarnung ausgesprochen. Jedem/jeder Lizenznehmer:in steht es im erwachsenem Alter frei, eine Elite, Amateur oder Masterlizenz zu lösen. Die gegenständliche Regelung wird vom Weltradsportverband (UCI) für alle 205 Mitgliedsstaaten vorgegeben und stellt keine Einzelmaßnahme von Cycling Austria dar. Entsprechende Sperren wurden bereits in der Vergangenheit ausgesprochen, beispielsweise wurde im Jahr 2000 eine Sperre für vier Rennen verhängt.
Vergleich zu Deutschland, Schweiz und Italien
Deutschland: bei erstmaligem Verstoß: 2 Wochen Sperre und € 200,-- Strafe. Im Wiederholungsfall wird die doppelte Sperre ausgesprochen.
Schweiz: Analog zur UCI: bis zu 100.000 CHF und 12 Monate Sperre.
Italien: Generelles Startverbot von Elite-Lizenzfahrer:innen bei Gran Fondo (Touristik-) Veranstaltungen.



